Erwägungen
Die Liegenschaft x gehört der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft C. und wurde 1967 erbaut. 1995 erfolgte die Aufteilung in Stockwerkeigentum. A.A. und B.A. sind seit 1999 Eigentümer der Attikawohnung.
Ein Teil des Flachdaches diente bisher als Terrasse der Attikawohnung. Im Rahmen einer Gesamtsanierung beantragten A.A. und B.A., die gesamte ihnen zu Sondernutzungsrecht zugewiesene Fläche mit Platten zu belegen, um eine begehbare Terrasse zu schaffen. Die Mehrheit der Stockwerkeigentümer lehnte dies ab.
A.A. und B.A. verlangten daraufhin gerichtlich die Anordnung dieser baulichen Massnahme. Das Bezirksgericht und das Obergericht wiesen das Gesuch ab. Gegen das Urteil des Obergerichts erhoben A.A. und B.A. Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die beantragte Plattenverlegung zwar aus Sicht der Beschwerdeführer nützlich wäre, da sie die Nutzungsmöglichkeiten der Terrasse verbessern würde. Allerdings sei diese Massnahme aus Sicht der Gemeinschaft als luxuriös im Sinne von Art. 647e ZGB zu betrachten, da sie ausschliesslich im Partikularinteresse der Beschwerdeführer als Eigentümer der Attikawohnung liege.
Gemäss der Rechtsprechung können nur solche baulichen Massnahmen als notwendig im Sinne von Art. 647…