Erwägungen

Der in der Türkei ansässige B. (Kunde, Beschwerdegegner) führte ein Konto bei der A. SA (Bank, Beschwerdeführerin) mit Sitz in Genf. Die Kundenberaterin der Bank legte dem Kunden selbst erstellte Vermögensübersichten vor, die teilweise nicht den offiziellen Depotauszügen der Bank entsprachen. Das Handelsgericht des Kantons Zürich schätzte den Schaden, der dem Kunden aus weisungswidrigen bzw. nicht genehmigten Transaktionen erwachsen sei, gemäß Art. 42 Abs. 2 OR anhand von Referenzwerten und verpflichtete die Bank, dem Kunden USD 5'670'090.- zu bezahlen.

Das Bundesgericht hieß die Beschwerde der Bank gut, hob das Urteil des Handelsgerichts auf und wies die Klage ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für die Abwicklung von Börsengeschäften bzw. die Anlagetätigkeit grundsätzlich drei verschiedene Vertragsbeziehungen in Betracht kommen: die bloße Konto-/Depotbeziehung, die Anlageberatung und die eigentliche Vermögensverwaltung. Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag zwischen den Parteien als Anlageberatung qualifiziert.

Bei der Anlageberatung trifft der Kunde die Anlageentscheide selbst, die Bank steht ihm jedoch beratend zur Seite. Für den Fall, dass nur einzelne Anlagen vertragswidrig getätigt wurden, beschränkt sich die Schadensberechnung auf die Ermittlung der Differenz zwischen dem…