Erwägungen

Das BGE wurde mit einer Beschwerde gegen ein Urteil des Strafgerichts des Bundesstrafgerichts befasst, das A., den Verwaltungsratspräsidenten der Gesellschaft B. AG, wegen der unbefugten Übermittlung von Kundendossiers der Gesellschaft an die amerikanische Steuerverwaltung (Department of Justice) im Rahmen eines Steuerstreits zwischen der Schweiz und den USA verurteilt hatte. Der Sachverhalt verlief wie folgt: - Zwischen 2002 und 2012 hatte die Gesellschaft B. AG und ihre Tochtergesellschaften Kunden in den USA, die ihre Steuern möglicherweise nicht korrekt deklariert hatten. Im Jahr 2012 erstattete A. eine Selbstanzeige beim amerikanischen Department of Justice. - Im November 2013 reiste A. in die USA und ließ durch einen Anwalt dem Department of Justice einen USB-Stick mit 109 Kundendossiers der Gesellschaft B. AG übermitteln, ohne die nach Art. 271 StGB erforderliche Bewilligung zu besitzen. - Die FINMA erstattete 2015 Strafanzeige und die Bundesanwaltschaft verurteilte A. 2017 wegen Handlungen, die ohne Berechtigung für einen ausländischen Staat vorgenommen wurden. A. wurde in erster Instanz freigesprochen, aber das BGE verwies die Sache zu einem neuen Urteil zurück. - Das Bundesstrafgericht verurteilte A. schließlich 2019 wegen Handlungen, die ohne Berechtigung für einen ausländischen Staat vorgenommen wurden, eine Entscheidung, die in der Berufung bestätigt wurde.

Erwägungen

Das BGE wies die Beschwerde von A. aus folgenden Gründen ab:

Art. 271 StGB zielt darauf ab, die Ausübung der öffentlichen Gewalt eines ausländischen Staates auf Schweizer Hoheitsgebiet zu verhindern und die Souveränität der Schweiz zu schützen. Eine Handlung, die das Schweizer oder internationale Recht in Bezug auf die Amts- oder Rechtshilfe verletzt oder umgeht oder in die…