Erwägungen

A. AG, eine Immobiliengesellschaft, hat B. und E., zwei Verkäufer einer Liegenschaft, nach dem Verkauf dieser Liegenschaft an C. AG Maklergebühren in Rechnung gestellt. Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch hat A. AG eine Klage gegen B. und E. beim Zivilgericht der Montagnes und des Val-de-Ruz eingereicht. B. hat die Zuständigkeit dieses Gerichts im Schlichtungsverfahren bestritten.

Das Zivilgericht hat die Klage gegen B. wegen örtlicher Unzuständigkeit für unzulässig erklärt. Das Zivilgericht des Kantons Neuenburg hat dieses Urteil bestätigt. Daraufhin hat A. AG dieselbe Klage gegen B. beim Regionalgericht Jura bernois-Seeland eingereicht, das die Klage für zulässig erklärt hat. B. und C. AG haben gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.

Das Obergericht des Kantons Bern hat schließlich die Entscheidung des Regionalgerichts aufgehoben und entschieden, dass auf die Klage von A. AG nicht einzutreten ist. A. AG hat daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat entschieden, dass grundsätzlich eine Prozessermächtigung, die von einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde erteilt wurde, ungültig ist. Wenn der Beklagte jedoch am Schlichtungsverfahren teilgenommen hat, ohne die Unzuständigkeit zu rügen, kann er sich später nicht mehr darauf berufen.

Gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren muss der…