Erwägungen

Das Bezirksgericht Imboden auferlegte am 5. Juni 2012 die Kosten eines Strafverfahrens zu 1/10 dem Beschuldigten und zu 9/10 dem Kanton Graubünden sowie dem Bezirk Imboden. Der amtliche Verteidiger X. reichte eine Honorarnote von insgesamt Fr. 9'458.95 ein, das Bezirksgericht setzte die Entschädigung jedoch auf Fr. 7'882.50 herab, da bei der amtlichen Verteidigung ein Stundenansatz von Fr. 200.- (inkl. MWSt) zur Anwendung gelange. X. erhob Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, ihm für das Verfahren vor dem Bezirksgericht eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 9'301.30 (inkl. MWSt) zuzusprechen.

Erwägungen

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO und ist unabhängig vom Prozessausgang. Eine volle Entschädigung lässt sich auch nicht mit Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO…