Erwägungen

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Verein X. haben am 7. Juli 2009 eine Vereinbarung über die organisierte Suizidhilfe abgeschlossen. Mehrere natürliche Personen (A., B., C., D., E., F., G. und H.) beantragten mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, die Vereinbarung sei aufzuheben. Sie rügten eine Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte sowie der Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, stellte aber im Urteilsdispositiv fest, dass die Vereinbarung nichtig ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vereinbarung rechtswidrig ist, da sie einer gesetzlichen Grundlage entbehrt und gegen das materielle Strafrecht sowie das Betäubungsmittelrecht verstösst. Zudem weicht sie von der Schweizerischen Strafprozessordnung und den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft betreffend Abklärungen von ausserordentlichen Todesfällen ab.

Der Mangel, mit dem die Vereinbarung behaftet ist, ist nicht nur offensichtlich, sondern auch gravierend, da sowohl das Recht auf Leben als auch die persönliche Freiheit in einem zentralen Bereich…