Erwägungen
Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen C. (Klägerin) und A. (Beklagter) aufgrund von Nachstellungen (Stalking) gemäß Art. 28b ZGB. C. und A. lernten sich 2010 kennen und trennten sich noch im selben Jahr. Seit der Trennung beschwerte sich C. über die Belästigungen, die A. ihr und ihrem Umfeld zufügte.
Am 31. August 2012 erhob C. Klage beim Bezirksgericht March und verlangte, dass gegen A. ein Kontakt-, Orts- und Annäherungsverbot ausgesprochen wird. A. erhob seinerseits Widerklage und verlangte, dass C. verboten wird, ihn als "Stalker" zu bezeichnen.
Das Bezirksgericht erließ ein Kontakt-, Orts- und Annäherungsverbot gegen A. und drohte die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB an. A. erhob Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Das Kantonsgericht Schwyz hieß die Berufung teilweise gut, bestätigte aber im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.
A. erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und verlangte die Aufhebung der kantons- und bezirksgerichtlichen Urteile.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Das Bundesgericht führte aus, dass gemäß Art. 28b Abs. 1 ZGB das Gericht zum Schutz gegen Nachstellungen insbesondere Kontakt-, Orts- und Annäherungsverbote anordnen kann. Diese Maßnahmen müssen jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, d.h. sie müssen für die verletzte Person genügend wirksam sein und für die verletzende Person am wenigsten einschneidend.
Das Bundesgericht prüfte die vom Kantonsgericht angeordneten Maßnahmen und kam zum Schluss, dass diese…