Erwägungen

Durch Urteil vom 13. Januar 2015 hat das Polizeigericht des Bezirks La Broye und des nördlichen Waadtlands X. der Behinderung von Maßnahmen zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit für schuldig befunden. Die Tatsachen, die zu dieser Verurteilung führten, sind die folgenden:

Am 20. Januar 2014 hat X. mit seinem Fahrzeug einen Wildschwein erfasst. Obwohl er wusste, dass er verpflichtet war, die Polizei zu verständigen, hat er zunächst eine Ampulle mit 20 ml Carmol mit einem Alkoholgehalt von 64 % getrunken, wodurch jede spätere Kontrolle seines körperlichen Zustands verfälscht wurde. Anschließend hat er die Flasche aus dem Fenster seines Fahrzeugs geworfen und ist etwa 100 Meter weitergefahren, bevor er sein Auto anhielt.

Durch Urteil vom 29. April 2015 hat das Appellationsgericht des Kantons Waadt die Berufung von X. gegen dieses Urteil teilweise gutgeheißen und die Geldstrafe sowie die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe reduziert.

X. hat gegen das Urteil des Appellationsgerichts Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Laut dem Bundesgericht sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Straftat der Behinderung von Maßnahmen zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte nämlich mit einer Alkoholkontrolle nach dem Unfall rechnen, und…