Erwägungen
In dieser Sache hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt beim BGG Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Strafgerichts des Kantonsgerichts Waadt erhoben. Der Beschwerdeführer bestritt die Entscheidung, die dem Angeklagten Y. für seine Verteidigungskosten in der Berufung zugesprochene Entschädigung zu Lasten des Staates zu legen, obwohl die Berufung nur von der Privatklägerin X. eingelegt worden war.Erwägungen
Das BGG hat die Beschwerde gutgeheißen und das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben, als es die dem Angeklagten für seine Verteidigungskosten in der Berufung zugesprochene Entschädigung zu Lasten des Staates legte. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a, 432 Abs. 1 und 2 sowie 436 Abs. 1 StPO kam das Gericht zu dem Schluss, dass wenn die Berufung nur von der Privatklägerin eingelegt wird, diese die Verteidigungskosten des Angeklagten vor der Berufungsinstanz zu tragen hat. In einer solchen Situation liegt die Fortsetzung des Verfahrens allein im Willen der Privatklägerin, so dass es dem vom Gesetzgeber…