Erwägungen

Der Fall betrifft einen Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin B. AG und der Beklagten Dr. A. Gemäß dem Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien eine Konventionalstrafe von je CHF 50'000.- pro Vertragsverletzung, insbesondere gegen das Konkurrenzverbot oder die Geheimhaltungspflicht. Die Klägerin klagte auf Zahlung einer Konventionalstrafe von insgesamt CHF 150'000.-, da sie der Ansicht war, die Beklagte habe den Vertrag in zwei Punkten verletzt.

Das Kantonsgericht Luzern verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Konventionalstrafe von CHF 50'000.-. Beide Parteien erhoben Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage der Klägerin ab. Es kam zum Schluss, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Konventionalstrafe teilweise auf den Ausgleich vermögensrechtlicher Nachteile ausgerichtet ist und somit Ersatzcharakter aufweist. Soweit die Konventionalstrafe die Haftung der Beklagten als Arbeitnehmerin betrifft, fällt sie in den Regelungsbereich von Art. 321e OR.

Das Bundesgericht führte aus, dass eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe mit Ersatzcharakter sowie eine schadensunabhängige Haftung des…