Erwägungen
Mit Urteil vom 28. Juni 2012 verurteilte das Strafgericht des Bundesstrafgerichts A. zu einer Freiheitsstrafe von 78 Monaten und ordnete gemäß Art. 231 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) die Fortdauer der Sicherheitshaft zur Vollstreckung der verhängten Strafe an. Am 22. Oktober 2012 beschwerte sich A. darüber, dass die Sicherheitshaft ab dem 29. September 2012, also nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit ihrer Anordnung, unrechtmäßig geworden sei. Das Strafgericht des Bundesstrafgerichts wies dieses Gesuch ab und hielt die Sicherheitshaft aufrecht. Gegen diese Entscheidung erhob A. Beschwerde beim Beschwerdegerichtshof des Bundesstrafgerichts, der die Beschwerde für unzulässig erklärte.
Daraufhin erhob A. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, seine Beschwerde für zulässig zu erklären und das Urteil des Strafgerichts des Bundesstrafgerichts vom 30. Oktober 2012 dahingehend abzuändern, dass die Unrechtmäßigkeit seiner Haft zwischen dem 29. September und 30. Oktober 2012 festgestellt und ihm eine Entschädigung zugesprochen wird.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt. Es kam zum Schluss, dass die Regeln zur zeitlichen Begrenzung der Sicherheitshaft gemäß Art. 227 und 229 StPO auch dann gelten, wenn diese Haft vom erstinstanzlichen Gericht im Urteil nach Art. 231 StPO angeordnet wird.
Demnach befand das Bundesgericht, dass die am 28. Juni 2012 angeordnete Sicherheitshaft gemäß Art. 227 Abs. 7 StPO auf eine…