Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer namens [F.], der wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verurteilt wurde. [F.] hatte in der Zeit von Oktober bis Dezember 1982 rund 2,2 bis 2,3 kg Haschisch und 21 g Kokain erworben, um diese Drogen anschließend weiter zu verkaufen. Zudem vermittelte er einem anderen Dealer einen Abnehmer für ca. 500 g Haschisch. Mitte Dezember 1982 plante [F.] zusammen mit H. den Ankauf einer größeren Menge Kokain in Spanien, um diese in der Schweiz abzusetzen. Das Kantonsgericht Graubünden verurteilte [F.] daraufhin wegen fortgesetzter Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a BetmG zu einer Zuchthausstrafe von 2 1/2 Jahren.

[F.] erhob gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Er machte geltend, dass die von ihm gehandelte Menge Kokain die Voraussetzungen des schweren Falles nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht erfülle.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung eine Gefährdung der Gesundheit "vieler Menschen" im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bereits bei 20 Personen gegeben ist, unabhängig von der Art des Betäubungsmittels. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik an dieser Rechtsprechung vermochte das Gericht nicht zu überzeugen.

Weiter stellte das Bundesgericht klar, dass nach seiner Rechtsprechung in BGE 108 IV 66/67 bereits 50 g Kokain ausreichen, um 27…