Erwägungen
Am 9. Januar 2018 reichte die A. AG beim Obergericht Obwalden Klage ein und beantragte, die B. AG sei zu verpflichten, mit ihr einen Servicevertrag für die Marke X. zu marktüblichen Konditionen mit Beginn am 1. März 2018 abzuschliessen. Gleichzeitig stellte die A. AG Gesuche um vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen.
Mit Entscheid vom 2. Mai 2018 trat der Obergerichtspräsident I auf das Massnahmengesuch wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die A. AG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der angefochtene Entscheid, mit dem das Obergericht auf das Massnahmengesuch nicht eintrat, einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt und nicht einen Endentscheid nach Art. 90 BGG. Solche Zwischenentscheide, die nicht in einem eigenständigen Massnahmenverfahren ergehen, sondern im Rahmen des Hauptverfahrens, sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar, d.h. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdebegründung jedoch nicht dargetan,…