Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Glarus verurteilte X. wegen mehrfachen Mordes, qualifizierten Raubes, mehrfachen Raubes und Diebstahls zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Zudem ordnete es eine ambulante therapeutische Massnahme sowie eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB an.

X. erhob Beschwerde gegen die Anordnung der Verwahrung. Er argumentierte, dass bei Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe die Anordnung einer Verwahrung nicht notwendig sei, da eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe erst dann möglich sei, wenn keine Rückfallgefahr mehr bestehe.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB auch bei Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe anzuordnen ist, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Gericht erläuterte, dass zwischen der bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung und der bedingten Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe ohne gleichzeitig angeordnete Verwahrung diverse Unterschiede bestehen. So sind die Anforderungen an die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung formell…