Erwägungen
X. war seit dem 1. Februar 2008 Mitglied des Universitätsrates der Universität B. Am 26. September 2013 informierte sie gegenüber einem Journalisten über den Inhalt eines noch nicht öffentlich bekannten Berichts einer internationalen Expertenkommission über die wissenschaftliche Qualität der an der Universität B. eingereichten medizinhistorischen Dissertationen. Daraufhin wurde X. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses angeklagt.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach X. zunächst frei, doch das Obergericht des Kantons Bern verurteilte sie in zweiter Instanz wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu einer bedingten Geldstrafe. X. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Art. 320 Abs. 1 StGB die Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar ist, wenn ein Behördenmitglied oder Beamter ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner amtlichen Stellung anvertraut wurde oder das er in seiner dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Entscheidend ist, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat.
Das Bundesgericht stellt klar, dass für die Strafbarkeit nach Art. 320 StGB keine zusätzliche gesetzliche…