Erwägungen
A. und D. waren nie zusammen verheiratet und haben zwei Kinder, B. und C., die bei der Mutter leben. Gemäß den am 26. Mai 2011 genehmigten Unterhaltsverträgen verpflichtete sich der Vater A. zu Unterhaltsbeiträgen pro Kind. A. hat 2015 geheiratet und mit seiner Ehefrau das 2017 geborene Kind E. (Halbgeschwister von B. und C.).
B. und C. klagten 2017 auf Abänderung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge und verlangten rückwirkend höhere Beiträge. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und das Kantonsgericht Basel-Landschaft verpflichteten den Vater A. rückwirkend zu höheren Unterhaltsbeiträgen.
C. erhob Beschwerde gegen diese Urteile mit dem Begehren um Klageabweisung oder Festsetzung niedrigerer Unterhaltsbeiträge.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. In rechtlicher Hinsicht ging es um die Frage, welcher Grundbetrag für den verheirateten Familienvater A. als Unterhaltsschuldner einzusetzen ist und ob die Ehefrau rechnerisch im Existenzminimum berücksichtigt werden darf.
Das Bundesgericht hielt fest, dass dem Unterhaltsschuldner in jedem Fall sein eigenes Existenzminimum zu belassen ist. Bei einem verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft oder als Paar mit Kindern lebenden Schuldner ist jedoch nur die Hälfte des Grundbetrages anzurechnen, da der (neue) Ehegatte, eingetragene Partner bzw. Lebensgefährte des Rentenschuldners gegenüber dessen Kindern nicht privilegiert werden soll.
Zum Grundbetrag sind dann die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge hinzuzuzählen, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind, wie sein Wohnkostenanteil, seine…