Erwägungen

In diesem Urteil ging es um die Frage, ob die kantonale Strafverfolgungsbehörde, an die eine Bundesstrafsache delegiert wurde, auch für die Verfolgung und Beurteilung von nachträglich entdeckten, zum delegierten Tatkomplex gehörenden gleichartigen Straftaten zuständig ist, die der Angeschuldigte außerhalb des in der Delegationsverfügung genannten Tatzeitraums, jedoch vor deren Erlass begangen hat.

Der Fall betraf ein Strafverfahren gegen D. und 22 weitere Mitbeteiligte, darunter den Beschwerdeführer, wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Spielbanken. Die Bundesanwaltschaft hatte die Strafsache gemäß Art. 18 und 107 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) an das Statthalteramt des Kantons Zürich delegiert.

In der Delegationsverfügung waren die "Begehungsorte und -zeiten" für Juni bis Dezember 1984 sowie November 1984 angegeben. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass für Widerhandlungen, die er von Dezember 1984 bis Juli 1985 begangen haben soll, keine gültige Delegation vorliege.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die kantonale Behörde, an die eine Bundesstrafsache delegiert wird, nicht an die bisherigen Ermittlungsergebnisse und die in der Delegationsverfügung genannten Tatzeiten und Tatorte gebunden ist. Die Delegation erfasst den Straffall "als Ganzes" und in seinem "vollen Umfang".

Daher ist die kantonale Behörde auch zur Verfolgung und Beurteilung von…