Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte eine Strafuntersuchung gegen A. Am 28. Mai 2019 wurde er festgenommen und am 31. Mai 2019 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich in Untersuchungshaft versetzt. Am 22. April 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Zürich und beantragte gleichentags die Anordnung von Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte die Sicherheitshaft vorerst bis zum 28. Oktober 2020, längstens aber bis zur Eröffnung des bezirksgerichtlichen Urteils.
A. erhob Beschwerde gegen die Befristung der Sicherheitshaft bis zum 28. Oktober 2020. Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Anordnung von Sicherheitshaft für längstens 3 Monate die Regel ist und eine Anordnung für längstens 6 Monate nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Ein Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn das erstinstanzliche Gericht aufgrund der Umstände und mit Blick auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen die Hauptverhandlung nicht innert 3 Monaten ansetzen kann.
Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht keine Gründe, die eine Anordnung der Sicherheitshaft für längstens 6 Monate rechtfertigen würden. Der Fall bot weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, sodass die Ansetzung der…