Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Entschädigung von Überzeitarbeit eines berufsmässigen Motorfahrzeugführers. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Arbeitszeit flexibel gestaltet und das Profigehalt von CHF 5'000 brutto "Überstunden inklusive" sei. Es war strittig, in welchem Umfang allfällige Überstunden bereits mit dem Lohn abgegolten waren.
Die Vorinstanz hatte entschieden, dass Überstunden die Stunden zwischen der vereinbarten Arbeitszeit und der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit von 46 Stunden pro Woche seien. Diese Überstunden könnten schriftlich vom Lohnzuschlag ausgenommen werden. Überzeit, also die Arbeit über die Höchstarbeitszeit hinaus, sei jedoch zwingend mit dem Grundlohn und dem gesetzlich vorgesehenen Zuschlag zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Begriffe "Höchstarbeitszeit" in den massgeblichen Gesetzen und Verordnungen seien nicht identisch. Die zulässige Mehrarbeit nach der Chauffeurverordnung stelle Überstundenarbeit dar, für die die Entschädigung wegbedungen werden könne.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Begriffe "Höchstarbeitszeit" in Arbeitsgesetz und Chauffeurverordnung grundsätzlich gleichbedeutend seien. Die Chauffeurverordnung regele nicht nur die zulässige Arbeitszeit, sondern auch deren Entschädigung. Sie verweise dafür auf das Obligationenrecht, wonach Überzeitarbeit zwingend mit dem Grundlohn und einem Lohnzuschlag von mindestens 25% zu entschädigen sei.
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