Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. wurde vom Bezirksgericht La Côte wegen schwerer Straftat und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) für schuldig befunden. Er legte durch seinen Anwalt am 28. Oktober 2015 Berufung gegen dieses Urteil ein. Allerdings wurde die Berufungserklärung erst einen Tag nach Ablauf der 20-tägigen Frist eingereicht, aufgrund eines Fehlers des Sekretariats des Anwalts. Das Kantonsgericht wies den von X. gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, da es das Verschulden des Anwalts dem Mandanten zurechne.
Daraufhin erhob X. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Einreichung seiner Berufungserklärung zu gewähren.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass im Rahmen einer Pflichtverteidigung wie im vorliegenden Fall das schwere Verschulden des Anwalts dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden kann, wenn dies die Verteidigungsrechte des Letzteren erheblich beeinträchtigen würde.
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts beinhaltet das Recht auf effektive Verteidigung, dass der Angeklagte von einem kompetenten, gewissenhaften und wirksamen Rechtsbeistand unterstützt wird. Wenn die Behörden eine schwere Nachlässigkeit des Anwalts zulasten des Beschuldigten dulden, kann dies eine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellen.
Im vorliegenden Fall befand das Bundesgericht, dass das Versäumnis des Anwalts, welches zur Verspätung der Berufungserklärung führte, eine schwere…