Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führte eine Strafuntersuchung gegen [A.] und B. wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung ihres gemeinsamen Sohnes sowie schwerer Körperverletzungen an ihren beiden Kindern. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Audio-Überwachung der Wohnungen der Beschuldigten im Kanton Basel-Landschaft und später im Kanton Solothurn an, was vom zuständigen Haftgericht jeweils genehmigt wurde.
[A.] erhob Beschwerde gegen die Überwachung. Das Obergericht des Kantons Solothurn gab der Beschwerde statt und erklärte die Überwachung für unzulässig. Es ordnete die Entfernung der Erkenntnisse aus den Akten, die Vernichtung der Tonträger und die unwiederbringliche Löschung der Aufnahmen an.
Die Staatsanwaltschaft führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde der Staatsanwaltschaft statt und hob den Entscheid des Obergerichts auf. Es stellte die Rechtmäßigkeit der Überwachung und die Verwertbarkeit der daraus gewonnenen Erkenntnisse fest.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Anordnung der Überwachung der Wohnungen der Beschuldigten gesetzlich zulässig war. Sie verletzte den Kerngehalt der verfassungsmäßigen Rechte der Beschuldigten nicht und war auch verhältnismäßig.
Das Bundesgericht widersprach der Auffassung des Obergerichts, wonach die Überwachung unverhältnismäßig gewesen sei. Es sah die Voraussetzungen für die Überwachung nach den einschlägigen Bestimmungen…