Sachverhalt

Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte den Beschwerdeführer X. am 1. Juli 2015 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, Geldwäscherei, Erschleichung einer Falschbeurkundung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Pfändungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte am 25. November 2016 die Schuldsprüche mit Ausnahme des Pfändungsbetrugs und reduzierte die Strafe auf 6 Jahre Freiheitsstrafe sowie eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Gegen dieses Urteil erhob X. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte Freispruch oder eine mildere Strafe. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, deliktisch erlangte Vermögenswerte durch die A. AG und B. AG sowie im Rahmen von Edelmetallgeschäften verwendet zu haben. Die Vorinstanz sah darin eine Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB. X. rügte, dass die Verwendung der Gelder im Rahmen der Geschäftstätigkeit keine Verschleierung darstelle und keine Beutesicherung erfolge, da die Gelder an Dritte überwiesen und dokumentiert seien. Zudem bestritt er den subjektiven Tatbestand, da er höchstens leichtfertig gehandelt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Verwendung deliktisch erlangter Vermögenswerte und Auslandsüberweisungen den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen. Gemäß Art. 305bis StGB macht sich strafbar, wer Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die aus einem Verbrechen herrühren. Die Vorinstanz hatte dies pauschal bejaht, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Transaktionen die Einziehung vereiteln sollten.

Das Bundesgericht stellte klar, dass die einfache Investition in Gebrauchswerte oder die Verlängerung einer Papierspur („paper trail“) allein nicht den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, sofern keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermögenswerte noch einziehbar sind. Zudem sei eine Auslandsüberweisung nur dann als Geldwäscherei zu qualifizieren, wenn…