Sachverhalt
Der vorliegende Entscheid betrifft eine Strafrechtliche Beschwerde, die von A.X. gegen den Generalstaatsanwalt des Kantons Bern eingereicht wurde. Die Hauptfrage betrifft die Berücksichtigung des Fehlens von Vorstrafen bei der Strafzumessung.Erwägungen
Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung, wonach das Fehlen von Vorstrafen systematisch als strafmildernder Faktor bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei, überprüft. Künftig wird das Fehlen von Vorstrafen als neutraler Umstand angesehen, der für sich allein keine Strafmilderung rechtfertigt.
Allerdings lässt das Bundesgericht zu, dass das Fehlen von Vorstrafen ausnahmsweise bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Täters als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden kann, jedoch unter der Voraussetzung, dass sein gesetzeskonformes Verhalten als außergewöhnlich einzustufen ist. Diese Voraussetzung ist restriktiv anzuwenden, um jede Ungleichbehandlung zu vermeiden.
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