Erwägungen
Am 25. November 2005 ereignete sich ein Strassenverkehrsunfall, bei dem A. (Beschwerdeführerin) Schaden erlitt. Am 18. Oktober 2018 erhob A. beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die B. AG (Beschwerdegegnerin), bei der der andere Unfallbeteiligte haftpflichtversichert war. A. verlangte CHF 30'000.00 als Teilschadenersatz für ihren Erwerbsausfall zwischen dem 25. November 2005 und dem 31. Oktober 2018. Die B. AG erhob Widerklage mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie A. aus dem Unfallereignis vom 25. November 2005 keinerlei Leistungen schulde.
Der Einzelrichter am Kantonsgericht bejahte die Zulässigkeit der negativen Feststellungswiderklage und überwies den Prozess zur Behandlung im ordentlichen Verfahren an das Kantonsgericht. Gegen diesen Entscheid gelangte A. mit Beschwerde, allenfalls mit Berufung, an das Obergericht des Kantons Zug, welches die Berufung abwies. Daraufhin erhob A. Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der negativen Feststellungswiderklage. Es führte aus, dass gemäss seiner Rechtsprechung die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart nach Art. 224 Abs. 1 ZPO für negative Feststellungswiderklagen gilt, unabhängig davon, ob diese in Reaktion auf eine echte oder unechte Teilklage erhoben werden. Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Teilklagen sei in diesem Zusammenhang nicht entscheiderheblich.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die…