Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer [A.] wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich (ZMG) hatte den Beschwerdeführer auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft versetzt. Der Beschwerdeführer erhob mehrmals erfolglos Haftentlassungsgesuche. Das Obergericht des Kantons Zürich wies schliesslich auch seine Beschwerde gegen die Ablehnung des letzten Haftentlassungsgesuchs ab. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine sofortige Haftentlassung.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Annahme des Haftgrunds der Ausführungsgefahr durch die Vorinstanz als bundesrechtskonform. Die Vorinstanz stützt sich auf ein psychiatrisches Gutachten, das beim Beschwerdeführer eine Kombination aus einer paranoiden Schizophrenie, Suchterkrankungen und dissozialen Persönlichkeitszügen feststellt. Gemäss dem Gutachten besteht beim Beschwerdeführer eine "moderate bis deutliche Ausführungsgefahr" für schwere Straftaten, insbesondere Tötungsdelikte. Das Bundesgericht erachtet diese Einschätzung als sachlich nachvollziehbar und sieht keine Bundesrechtswidrigkeit in…