Erwägungen
Das Bundesgericht befasste sich mit zwei Beschwerden (1B_142/2023 und 1B_162/2023) eines Beschuldigten gegen Entscheide der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, welche seine Gesuche um Beziehungsurlaube während des vorzeitigen Strafvollzugs abgelehnt hatten.
Der Beschuldigte befand sich im vorzeitigen Strafvollzug, nachdem er vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland wegen gewerbsmäßigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden war. Er hatte diverse Haftbeschwerden und Gesuche um Vollzugslockerungen erhoben, die jedoch erfolglos blieben.
Der Beschuldigte beantragte bei der Verfahrensleitung des Kreisgerichts Beziehungsurlaube, die jedoch abgelehnt wurden. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen bestätigte diese Ablehnungen in zwei Entscheiden, gegen welche der Beschuldigte Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass für strafprozessual Inhaftierte grundsätzlich andere Regeln gelten als für Strafgefangene im ordentlichen Vollzug. So können Beziehungsurlaube für Untersuchungshäftlinge oder Personen im vorzeitigen Strafvollzug restriktiver gehandhabt werden als für Strafgefangene.
Die Vorinstanz habe bei ihrer Ablehnung der Urlaubsgesuche das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Sie habe sich auf ernsthafte und objektive Gründe gestützt, insbesondere auf die nach wie vor bestehende…