Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigt zwei Verfahren, da sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Im ersten Verfahren (6B_387/2023) rügt die Oberstaatsanwaltschaft, dass das Obergericht des Kantons Zürich zu Unrecht von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB abgesehen hat. Im zweiten Verfahren (6B_421/2023) wendet sich der Beschwerdeführer gegen verschiedene Schuldsprüche.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gut. Es hebt die Entscheidung des Obergerichts zur Anordnung einer stationären Massnahme auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurück. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird hingegen, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Begründung des Obergerichts zur Frage der Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme als ungenügend. Das Obergericht hat zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leidet und eine Gefahr für weitere Straftaten von ihm ausgeht. Es hat aber nicht hinreichend dargelegt, weshalb es trotz dieser Ausgangslage und der gutachterlichen Empfehlung einer stationären Massnahme von deren Anordnung absieht.

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