Erwägungen
Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das [A.] wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung in Mittäterschaft mit [C.] zum Nachteil von [B.] verurteilt hatte. Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: [A.] und [B.] hatten zunächst einvernehmlichen sexuellen Kontakt. Anschließend rief [A.] [C.] ins Zimmer und versuchte, [B.] dazu zu überreden, auch mit [C.] sexuelle Handlungen vorzunehmen. Als [B.] dies ablehnte, verließ [A.] das Zimmer, in dem [C.] daraufhin gegen den Willen von [B.] sexuelle Handlungen vornahm. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass [A.] weder als Mittäter noch als Gehilfe für die von [C.] begangenen Sexualdelikte verantwortlich gemacht werden kann. Zwar könnte sein Verhalten moralisch verwerflich erscheinen, da er die Möglichkeit einer Vergewaltigung durch [C.] erkannt haben soll, ohne einzugreifen. Strafrechtlich lässt sich ihm dies jedoch nicht vorwerfen, da er weder aktiv an der Tat mitwirkte noch eine Garantenstellung innehatte, die ihn zum Einschreiten verpflichtet hätte. Das Bundesgericht hob daher das Urteil gegen [A.] auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.Erwägungen
Das Bundesgericht führt in seiner Begründung Folgendes aus: 1. Die Vorinstanz hatte [A.] als Mittäter der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung durch [C.] verurteilt. Das Bundesgericht sieht dafür jedoch keine Grundlage: - Einen gemeinsamen Tatentschluss zwischen [A.] und [C.] , die Beschwerdegegnerin [B.] nötigenfalls mit Gewalt zu sexuellen Handlungen zu bringen, sieht das Bundesgericht nicht als erwiesen an. - Das Hereinrufen von [C.] durch [A.] und der Versuch, [B.] zu sexuellen Handlungen mit [C.] zu überreden, stellen zwar Verhaltensweisen dar, können aber nicht als Vorbereitung oder…