Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Zürich des Angriffs, der versuchten einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe, sowie zu Genugtuungs- und Schadenersatzzahlungen verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts. Er beantragte, vom Angriff, der versuchten einfachen Körperverletzung und der Drohung freigesprochen zu werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

Es befand, dass die Einvernahmen des Beschwerdeführers im Vorverfahren nicht gegen die Regeln über die Einvernahme der beschuldigten Person verstießen. Auch die Ermahnung zur Wahrheit und der Hinweis auf die Strafbarkeit von…