Erwägungen

Der Fall betrifft die Verwertbarkeit von Tonaufzeichnungen, die das Opfer [A.] ohne Einwilligung des Beschwerdeführers [X.] erstellt hatte. [X.] wird vorgeworfen, von Oktober 2006 bis März 2012 zahlreiche sexuelle Handlungen zum Nachteil seiner Stieftochter [A.] begangen zu haben.

Das Bezirksgericht Zürich hatte [X.] teilweise freigesprochen, insbesondere vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind. Auf Berufung der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich [X.] jedoch wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen, mehrfacher versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz.

[X.] führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei betreffend den Schuldpunkt der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und eine Interessenabwägung für ihre Verwertung spricht.

Im vorliegenden Fall hätten die Strafverfolgungsbehörden die Tonaufzeichnungen rechtmässig erheben können, da zum…