Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 5. Oktober 2014 von der Kantonspolizei Thurgau vorläufig festgenommen wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern. Am 4. November 2014 ordnete das Obergericht des Kantons Thurgau Untersuchungshaft gegen [A.] an. Die Untersuchungshaft wurde später vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau und vom Kantonsgericht Schaffhausen verlängert. [A.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheide.Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Schaffhauser Obergerichts vom 13. Februar 2015 auf und wies die Staatsanwaltschaft an, [A.] spätestens fünf Arbeitstage nach Zustellung des Urteils aus der Haft zu entlassen. Zwar sei der dringende Tatverdacht gegen [A.] gegeben, jedoch reiche die Wiederholungsgefahr nicht aus, um die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Das Bundesgericht führte aus, dass die beiden in Deutschland ergangenen Vorstrafen von [A.] gemäss Art. 369 StGB nicht berücksichtigt werden dürften, da sie nach Schweizer Recht gelöscht worden wären. Auch wenn die Vorwürfe gegen [A.] nicht…