Erwägungen
Im Jahr 1989 erteilte die Gemeinde Pontresina [D.] die Bewilligung zum Bau eines Dreifamilienhauses ("Chesa [E.] ") auf der Parzelle Nr. 2450. Mit Beschluss vom 8. Oktober 1993 bewilligte sie zudem ein Abänderungsgesuch, das im Erdgeschoss anstatt einer Waschküche eine Sauna vorsah. Dabei machte sie die Auflage, dass die Sauna nie zu Wohnzwecken benutzt und/oder verkauft werden dürfe.
Mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1998 erwarben [A.] und [B.] die Wohnung Nr. 1 ("[F.] "). Am 22. Dezember 2011 schenkten sie die Wohnung ihrem Sohn [C.] . Im Lauf des Sommers 2013 stellte die Gemeinde fest, dass der als Sauna bewilligte Raum zu Wohnzwecken genutzt wurde.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 auferlegte die Gemeinde [A.] und [B.] wegen Verletzung von Baupolizeirecht eine Busse von Fr. 4'000.-- unter solidarischer Haftung. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Gemeinde berechtigt war, die Nutzungsbeschränkung im Grundbuch anzumerken, da diese eine unmittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkung darstelle. Die Beschwerdeführer konnten sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da ihnen die Diskrepanz zwischen Grundbucheintrag und Angaben des Verkäufers hätte…