Erwägungen

Der Fall betrifft eine Forderung aus einem angeblichen Arbeitsverhältnis zwischen [D.] und der Kollektivgesellschaft [C.] . [D.] lebte mehrere Jahre im Konkubinat mit [E.] , einem der Gesellschafter der [C.] . [D.] behauptete, sie habe während dieser Zeit im Betrieb der [C.] umfangreiche Arbeiten, insbesondere Büroarbeiten, verrichtet, ohne dafür bezahlt worden zu sein.

Im Oktober 2012 trat [D.] ihre offenen Lohnforderungen an [B.] ab. [B.] erhob daraufhin Klage gegen die [C.] auf Zahlung von Fr. 94'000.-- zuzüglich Zins. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da [B.] die Behauptungen zu den angeblichen Arbeitsleistungen von [D.] nicht hinreichend substanziiert hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanzen. Es führte aus, dass [B.] als Klägerin die Tatsachen, aus denen sie den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen [D.] und der [C.] ableitet, hinreichend substanziiert hätte darlegen müssen. Dazu gehören insbesondere Angaben zur Eingliederung von [D.] in die Arbeitsorganisation der…