Erwägungen
Am 21. August 2013 zeigte das Schweizer Fernsehen (SRF) in der Sendung "Rundschau" Videoaufnahmen von einer polizeilichen Festnahme in Luzern. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Ermittlungen wegen Amtsgeheimnisverletzung gegen eine unbekannte Person ein, die die Aufnahmen unbefugt weitergegeben haben soll. Der Journalist [A.] vom SRF wurde als Zeuge vorgeladen und sollte die bei ihm befindlichen Videoaufnahmen herausgeben.
[A.] erhob Beschwerde gegen die Anordnungen der Staatsanwaltschaft, wonach er als Zeuge keine Begleitung durch einen Rechtsbeistand haben und die Videoaufnahmen herausgeben sollte. Zudem wurde ihm ein Schweigegebot auferlegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass [A.] als Zeuge grundsätzlich keinen Anspruch auf die Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Einvernahme hat. Die Staatsanwaltschaft durfte dies nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen, da [A.] als Medienschaffender lediglich sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machte und keine besonderen Umstände vorlagen, die eine Begleitung durch einen Rechtsbeistand erfordert hätten.
Hinsichtlich der Herausgabe der Videoaufnahmen stellte das Bundesgericht fest, dass [A.] als zeugnisverweigerungsberechtigte Person gemäß Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO nicht zur Herausgabe verpflichtet war. Die Staatsanwaltschaft…