Erwägungen
Der Fall betrifft den Rechtsanwalt [A.] , der den verstorbenen Fussballspieler [B.] in einem Forderungsprozess gegen den Verein [X.] und die [Y. AG] vor dem Arbeitsgericht [U.] vertrat. Am 1. April 2004 wurde [A.] als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Am 15. September 2010 schloss [A.] als Verwaltungsratspräsident der [Z.] Inc. mit [B.] einen Prozessfinanzierungsvertrag. Demnach sollte [B.] von der [Z.] Fr. 200'000.-- und alle bisherigen und künftigen Prozesskosten sowie private Darlehen von Fr. 35'000.-- erhalten, dafür aber das Verfügungsrecht über die eingeklagte Forderung verlieren. Am Prozesserlös sollten bis Fr. 600'000.- die [Z.] voll, im darüber hinausgehenden Betrag zu je 40 % die [Z.] und [B.] und zu 20 % [A.] teilhaben.
Mit Urteil vom 25. August 2011 verurteilte das Arbeitsgericht die Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz und Entschädigung an [B.] in Höhe von insgesamt Fr. 411'494.70. Im Berufungsverfahren erfuhr das Obergericht vom Prozessfinanzierungsvertrag und entzog [B.] die unentgeltliche Rechtspflege ganz und die unentgeltliche Rechtsvertretung per 15. September 2010.
Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich eröffnete daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen [A.] und disziplinierte ihn am 5. Dezember 2013 wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln mit einer Busse von Fr. 3'000.--.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Disziplinierung von [A.] durch die Aufsichtskommission. Es sah eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA darin, dass [A.] sowohl [B.] als auch die [Z.] Inc. vertrat, obwohl deren Interessen in Bezug auf die Aufteilung des Prozesserlöses nicht deckungsgleich waren. Zudem vermischte [A.] seine…