Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Zofingen wegen Mordes an [A.] zu 13 Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau erhöhte die Strafe auf 15 Jahre Zuchthaus. [X.] erhob Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil. Hauptbeweismittel für den Tatvorwurf des Mordes sind die Aussagen des in London lebenden [B.] . [B.] war im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. Mai 1994 bereits vom Obergericht des Kantons Aargau am 17. August 2000 des Raubes, der Freiheitsberaubung und der Entführung schuldig gesprochen worden. Daher wurde er im Verfahren gegen [X.] als Auskunftsperson und nicht als Zeuge befragt. [X.] beanstandet, dass [B.] nicht auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen worden sei, was nach Art. 181 Abs. 2 StPO erforderlich gewesen wäre. Das Bundesgericht weist diese Rüge jedoch ab. Selbst wenn Art. 181 Abs. 2 StPO als Gültigkeitsvorschrift zu qualifizieren wäre, läge kein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Da es sich um eine schwere Straftat handelt, sind die Aussagen von [B.] gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar.Erwägungen
Das Bundesgericht führt weiter aus, dass [B.] als Auskunftsperson und nicht als Zeuge befragt wurde, da er selbst bereits rechtskräftig verurteilt worden war. Eine beschuldigte Person behält ihre Verfahrensrolle grundsätzlich auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bei und kann daher in einem späteren Verfahren gegen Mitbeteiligte nur als Auskunftsperson befragt werden. Zudem…