Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Brugg und vom Obergericht des Kantons Aargau wegen verschiedener Straftaten, darunter versuchte schwere Körperverletzung, strafbare Vorbereitungshandlung zu Raub und weiteren Delikten, verurteilt. Das Obergericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren.
[X.] erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts. Er beantragte, die Strafe auf zwei Jahre Freiheitsstrafe und eine Busse von Fr. 300.-- zu reduzieren.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es begründete dies wie folgt:
- Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung der Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung den Strafmilderungsgrund nach Art. 22 Abs. 1 StGB nicht hinreichend berücksichtigt.
- Die Vorinstanz hat die Vorstrafen des Beschwerdeführers unzulässigerweise doppelt straferhöhend gewichtet, sowohl bei der Einsatzstrafe als auch bei der Bildung…