Erwägungen
In einem Artikel der Basler Zeitung schilderte eine Journalistin ([X.] ) einen Besuch bei einem Drogenhändler ("Roland") und gab dabei detaillierte Informationen über dessen Tätigkeit preis. Aufgrund dieses Artikels leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Die Staatsanwaltschaft verfügte, dass [X.] im Verfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. [X.] focht diese Verfügung erfolgreich beim Appellationsgericht Basel-Stadt an, das ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zuerkannte. Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Appellationsgerichts auf und stellte fest, dass [X.] im vorliegenden Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Zwar gewährleistet die Medienfreiheit grundsätzlich den Schutz von Journalistenquellen, dieser Schutz ist jedoch nicht absolut und kann eingeschränkt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiegt. Im vorliegenden Fall betrifft das Strafverfahren eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die vom Gesetzgeber als schwerwiegend eingestuft und in den Ausnahmekatalog aufgenommen wurde, in dem das Zeugnisverweigerungsrecht eingeschränkt werden kann. Obwohl der konkrete Fall im Vergleich…