Erwägungen
Am 6. Juni 2013 nahm die Kantonspolizei Basel-Stadt den serbischen Staatsangehörigen X. wegen des Verdachts der Vorbereitungshandlungen zu Raub fest. Gleichentags ordnete sie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils an. Mit Verfügung vom 8. Juni 2013 versetzte das Zwangsmassnahmengericht X. in Untersuchungshaft. Am 17. Juni 2013 entliess ihn die Staatsanwaltschaft aus der Haft. X. erhob daraufhin Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und beantragte, die Anordnung des WSA sei als widerrechtlich festzustellen und das DNA-Profil zu vernichten. Die Appellationsgerichtspräsidentin wies die Beschwerde am 30. Juli 2013 ab.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als zulässig, da die Anordnung des WSA und die Erstellung des DNA-Profils nicht nur zur Aufklärung des laufenden Strafverfahrens, sondern auch zur Identifizierung von möglichen weiteren, auch zukünftigen Delikten des Beschwerdeführers dienen sollen. Daher kommt dem angefochtenen Entscheid eine über das laufende Verfahren hinausgehende, eigenständige Bedeutung zu.
In der Sache hält das Bundesgericht die Anordnung des WSA und die Erstellung des DNA-Profils für verhältnismässig. Nach der Rechtsprechung können diese Massnahmen angeordnet werden, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffene in andere - auch künftige - Verbrechen oder Vergehen…