Erwägungen

Am 10. März 2009 hat [B.] eine Strafanzeige gegen [A.] wegen ungetreuer Geschäftsführung erstattet. [A.] wurde am 21. August 2009 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung angeklagt. Am 2. November 2011 und 10. Januar 2012 hat [A.] die Beschlagnahme von Dokumenten in Bezug auf den Fonds [E.] und die Durchführung eines Gutachtens über von [B.] vorgelegte handschriftliche Notizen beantragt. Am 5. Januar 2012 hat [A.] auch die Einvernahme von 22 Kunden der von [B.] geführten Gesellschaft [H.] beantragt. Am 23. Januar 2012 hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung dieser Beweiserhebungen abgelehnt. Am 27. Februar 2012 hat das Genfer Appellationsgericht die von [A.] gegen diese Ablehnungen eingelegten Beschwerden für unzulässig erklärt.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung kann die Ablehnung eines Beweisantrags nur dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil verursacht, d.h. einen rechtlichen Schaden, der später nicht mehr behoben werden kann. Das bloße Risiko, dass der Zeitablauf die Beweismittel beeinträchtigen könnte, genügt nicht.

Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesgericht, dass die Ablehnung der Einvernahme der 22 Kunden von [H.] und der Anordnung eines Gutachtens über die handschriftlichen Notizen keinen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil verursacht. Hingegen kann die Ablehnung der Beschlagnahme der…