Erwägungen

Das Statthalteramt des Bezirks Horgen führte eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz durch. Gestützt auf einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 19. August 2011 vollzog das Statthalteramt am 18. Oktober 2011 Hausdurchsuchungen und vorläufige Sicherstellungen in Geschäftsräumlichkeiten zweier Firmen. Die von den Zwangsmassnahmen betroffenen Personen ([X.] , Firma [Y.] und [Z.] ) stellten am 4. November 2011 ein Gesuch, sämtliche sichergestellten Aufzeichnungen, Gegenstände und Datenträger, darunter Anwaltskorrespondenz, zu versiegeln. Das Statthalteramt lehnte das Siegelungsgesuch ab, was vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. Daraufhin gelangten die Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass das Statthalteramt grundsätzlich befugt war, die Hausdurchsuchungen und vorläufigen Sicherstellungen anzuordnen. Allerdings wurde die Belehrung der Beschwerdeführer über ihr Siegelungsrecht gemäss Art. 248 und Art. 264 Abs. 3 StPO nicht ausreichend dokumentiert. Da die Untersuchungsbehörde den Nachweis einer rechtzeitigen und…