Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. bezog in der Zeit vom 3. August 2006 bis zum 19. Februar 2007 als Bevollmächtigter vom Postkonto seiner Mutter mehrfach Geld und verwendete es für eigene Bedürfnisse. Da seine Mutter aufgrund eines Hirnschlags am 3. August 2006 urteilsunfähig wurde, setzte die Vormundschaftsbehörde am 10. April 2007 eine kombinierte Beiständin ein. Diese reichte am 21. Mai 2007 in Unkenntnis der Täterschaft Strafanzeige gegen Unbekannt ein und stellte am 3. Juli 2007 fristgemäß Strafantrag gegen den Beschwerdeführer.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Beiständin als gesetzliche Vertreterin der urteilsunfähigen Mutter zum Strafantrag berechtigt war. Gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ist bei Handlungsunfähigkeit der verletzten Person ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Da die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund des erlittenen Hirnschlags nicht mehr urteilsfähig war, konnte sie selbst nicht mehr entscheiden, ob sie Strafantrag stellen wollte. Daher war die Beiständin als ihre gesetzliche Vertreterin berechtigt, den Strafantrag zu stellen.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass der…