Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ermittelte gegen [X.] und weitere Personen wegen diverser Vermögensdelikte. Bei einer Hausdurchsuchung am 26. Mai 2010 stellte sie Akten und Daten sicher, darunter auch drei CD-ROM mit Daten, die auf Verlangen von [X.] versiegelt wurden.
Am 17. Oktober 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Zürich als Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung der Daten. Da die Staatsanwaltschaft die Frist von 20 Tagen gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO zur Stellung des Entsiegelungsgesuchs nicht eingehalten hatte, trat das Obergericht am 18. November 2011 auf das Gesuch nicht ein.
In der Folge gab die Staatsanwaltschaft die Datenträger frei, stellte sie aber am 25. November 2011 erneut sicher. [X.] ersuchte daraufhin um Siegelung der Datenträger, da deren erneute Sicherstellung rechtsmissbräuchlich sei. Die Staatsanwaltschaft lehnte dies ab und verfügte am 1. Dezember 2011 die Durchsuchung der Datenträger.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die 20-Tages-Frist gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO zur Stellung eines Entsiegelungsgesuchs keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine zwingende gesetzliche Frist ist. Eine erneute Sicherstellung bereits freigegebener Gegenstände ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Sicherstellung verändert haben.
Im vorliegenden Fall war jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um einen…