Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] stand bis zu seiner fristlosen Entlassung am 21. August 2008 im Dienst der Bundespolizei. Er wurde wegen Betrugs durch Missbrauch der elektronischen Zeiterfassung angeklagt. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte ihn am 26. Januar 2011 wegen mehrfachen Betrugs sowie einfacher und grober Verkehrsregelverletzungen. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte das Urteil am 20. September 2011.
[X.] erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts. Er rügte, dass die für die Strafverfolgung von Bundesbeamten erforderliche Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) gemäss Art. 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG) nicht rechtzeitig eingeholt worden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäss Art. 15 VG unverzüglich nach Einleitung des Strafverfahrens einzuholen ist, um den Beamten vor ungerechtfertigter Strafverfolgung zu schützen und den reibungslosen Verwaltungsablauf zu gewährleisten.
Im vorliegenden Fall wurde die Ermächtigung erst kurz vor der Berufungsverhandlung am 20. September 2011 eingeholt, was als verspätet galt. Da dem Beschwerdeführer ein relativ geringer Deliktsbetrag von Fr. 554.40 zur Last gelegt wurde und…