Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] war in einen Verkehrsunfall mit dem Motorradfahrer [Y.] verwickelt. Dabei erlitt [X.] lediglich Sachschaden an seinem Fahrzeug. Er reichte eine Strafanzeige gegen [Y.] wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) ein und beteiligte sich als Privatkläger am Strafverfahren. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies jedoch seine Beschwerde gegen die Sistierung des Verfahrens gegen [Y.] ab.

[X.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses musste zunächst prüfen, ob [X.] als Privatkläger am Strafverfahren teilnahmeberechtigt ist und damit auch zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass [X.] als Geschädigter im Sinne von Art. 115 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) nicht anzusehen ist. Zwar schützt Art. 90 Ziff. 1 SVG neben dem allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit auch die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer. Allerdings gilt dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für reine Sachschäden, wie sie [X.] erlitten hat. Solche Schäden sind lediglich mittelbare Folgen einer Verkehrsregelverletzung und…