Erwägungen
Der Beschwerdegegner [X.] war vom Juni 1999 bis August 2004 Kanzleichef bei der Schweizer Botschaft in [A.] /[B.] . Er wurde beschuldigt, gegen Geldzuwendungen mehrfach Visa an Staatsangehörige [B.] s ausgestellt zu haben, obwohl die Einreisevoraussetzungen in die Schweiz nicht erfüllt gewesen seien. Zudem soll er versucht haben, seinen Nachfolger als Werkzeug zu missbrauchen, um weitere Falschbeurkundungen vorzunehmen. Das Bundesstrafgericht sprach ihn in einigen Anklagepunkten frei, verurteilte ihn aber wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt und Sich-bestechen-Lassens. Auf die Anklage der Widerhandlungen gegen das ANAG trat es jedoch nicht ein.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid bezüglich der Widerhandlungen gegen das ANAG zu Unrecht gefällt hatte. Zwar unterliegen Widerhandlungen gegen das ANAG grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit, während Urkundenfälschung im Amt und Sich-bestechen-Lassen der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Da in diesem Fall jedoch sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben waren, hätte die Bundesanwaltschaft gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht die Vereinigung des Verfahrens in der Hand der Bundesbehörden anordnen können. Die Vorinstanz hätte daher den Anklagepunkt der…