Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Die Verfügung des Gemeinderates [A.] , die die Benutzung einer Wohnung als Sterbewohnung untersagte, wurde dem Beschwerdeführer am 26. September 2007 zugestellt. Der Beschwerdeführer führte jedoch vor diesem Datum bereits drei Sterbebegleitungen in der Wohnung durch.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Verfügung ihm zum Zeitpunkt der Sterbebegleitungen noch nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei und er daher keine Kenntnis von der Strafandrohung gehabt habe. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Verfügung des Gemeinderates [A.] vom Beschwerdeführer kannt wurde. Es stellte fest, dass die kantonalen Instanzen davon ausgingen, der Beschwerdeführer habe vom Beschluss des Gemeinderates [A.] Kenntnis gehabt, da der Verein [B.] Rechtsanwalt [D.] eine Generalvollmacht erteilt hatte und dieser gegen den Beschluss der Gemeinde [A.] betreffend Nutzungsänderung Rekurs an die Baurekurskommission II des Kantons Zürich erhoben hatte.

Das Bundesgericht befand jedoch, dass der Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung Bundesrecht verletzt, da nicht…