Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Entschädigung von Überzeitarbeit eines berufsmäßigen Motorfahrzeugführers. Der Beschwerdeführer (X.) hatte gegen den Beschwerdegegner (Y.) geklagt, da zwischen den Parteien strittig war, in welchem Umfang allfällige Überstunden bereits mit dem vereinbarten Lohn abgegolten waren. Die Vorinstanz ging davon aus, dass nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien nur eigentliche Überstunden, die im Rahmen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 46 Stunden geleistet wurden, mit dem Lohn abgegolten waren. Darüber hinausgehende Überzeit sei nach Art. 13 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) zwingend mit dem Grundlohn und einem gesetzlichen Zuschlag zu entschädigen. Der Beschwerdeführer argumentierte hingegen, dass die Begriffe "Höchstarbeitszeit" im Arbeitsgesetz und in der Chauffeurverordnung (ARV 1) nicht identisch seien. Nach seiner Auffassung stelle die zulässige Mehrarbeit gemäß Art. 7 ARV 1 Überstundenarbeit im Sinne des Obligationenrechts (OR) dar, so dass eine Wegbedingung der Entschädigung zulässig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss: - Der Begriff "Höchstarbeitszeit" ist in Arbeitsgesetz und Chauffeurverordnung gleichzusetzen, da Zweck und Aufbau der Bestimmungen weitgehend analog sind. - Die Chauffeurverordnung regelt nicht nur die zulässige Arbeitszeit, sondern auch deren Entschädigung. Art. 7 Abs. 3 ARV 1 verweist für den Lohnzuschlag auf Art. 321c Abs. 3 OR. -…