Erwägungen
Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken beschlagnahmte die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) am 1. Oktober 2008 im Spielsalon Fullhouse in Spreitenbach den Spielautomaten "Super Competition/Wettbewerb" Nr. 02103. Die [X. GmbH] und [Y.] als Beschwerdeführer reichten gegen die Beschlagnahmeverfügung Beschwerde ein. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde ab.
Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragten, den Entscheid der Vorinstanz sowie die Beschlagnahmeverfügung der ESBK aufzuheben. Zudem verlangten sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, soweit sie zulässig war. Es kam zum Schluss, dass der Verdacht einer Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz durch die Ähnlichkeit des beschlagnahmten Geräts "Super Competition/Wettbewerb" mit dem bereits als Glücksspielgerät qualifizierten Gerät "Tropical Shop" hinreichend begründet war. Damit war die Beschlagnahme als vorläufige prozessuale Massnahme zur Sicherstellung von Beweismitteln und möglicherweise einzuziehenden Gegenständen rechtmässig.
Das…