Erwägungen

Die [X. AG] bezweckt gemäß Handelsregistereintrag den Handel mit biologisch angebauten Waren, insbesondere mit legalen Produkten aus Hanf. Im Jahr 1998 erzielte sie einen Umsatz von CHF 5'903'963.-- aus dem Verkauf von sogenannten Duftsäcklein bzw. Hanfkissen, auf welchen sie lediglich den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 2% entrichtet hatte. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) verlangte daraufhin eine Nachzahlung der Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 244'571.-- unter Anwendung des damals geltenden ordentlichen Steuersatzes von 6,5%.

Die [X. AG] erhob Beschwerde gegen diese Verfügung bis hin zum Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Betäubungsmittelhandel grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegt. Dies entspricht dem Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität, wonach zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften im Steuerrecht nicht unterschieden wird. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Praxis bestätigt.

Zwar hat der Europäische Gerichtshof in Ausnahmefällen den Handel mit Betäubungsmitteln und Falschgeld von der Mehrwertsteuer ausgenommen, da hierfür kein Wettbewerb zwischen legalen und illegalen Wirtschaftssektoren bestehe. Das Bundesgericht sieht jedoch keine Gründe,…